(BSGWidVertrAnO)
Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung bei Klagen von Beschäftigten des Bundessozialgerichts aus dem Beamten- oder Richterverhältnis

Ausfertigungsdatum: 18.05.2017


§ 3 BSGWidVertrAnO Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundessozialgerichts aus dem Beamten- oder Richterverhältnis vom 16. Mai 2011 (BGBl. I S. 939) außer Kraft.