Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, 
        
            - 1.
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                die Untersuchung eines für die Seuche empfänglichen Tieres oder empfänglicher Tiere eines Bestandes oder innerhalb eines bestimmten Gebietes anordnen, 
- 2.
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                die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Untersuchung durchzuführen ist, 
- 3.
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                für die Untersuchung eine in der vom Friedrich-Loeffler-Institut nach § 27 Absatz 5 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes herausgegebenen amtlichen Methodensammlung beschriebene Methode vorschreiben und 
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                das Alter festlegen, in dem die Rinder zu untersuchen sind. 
        Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt für verendete, für die Seuche empfängliche Tiere sowie Aborte während des letzten Drittels der Trächtigkeit und Totgeburten dieser Tiere entsprechend.