Tritt in einem Gebiet die Brucellose der Schweine in größerem Umfang auf, so verbietet oder beschränkt die zuständige Behörde für die Dauer der Gefahr 
        
            - 1.
- 
                
                    in dem gefährdeten Gebiet 
                     
                        - a)
- 
                            das Decken der Schweine anderer Tierhalter, 
- b)
- 
                            den gemeinschaftlichen Weidegang der Schweine aus verschiedenen Beständen, 
- c)
- 
                            Körveranstaltungen, Versteigerungen und Märkte von Schweinen sowie ähnliche Veranstaltungen; 
 
- 2.
- 
                das Verbringen von Schweinen aus dem gefährdeten Gebiet, außer zur unverzüglichen Tötung, 
        soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose erforderlich ist.