(BRSekrHausO)
Hausordnung für das Sekretariat des Bundesrates

Ausfertigungsdatum: 02.10.2002


§ 9 BRSekrHausO Bußgeld- und Strafbestimmungen

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Anordnungen kann unter den Voraussetzungen von § 106b des Strafgesetzbuches oder von § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.