(1) Zum Ordnungspersonal des Bundesrates gehören
- 1.
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- a)
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die Beschäftigten des Pfortendienstes,
- b)
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die Beschäftigten des Besucherdienstes und die zu ihrer Unterstützung eingesetzten Beschäftigten des Servicebereichs der Verwaltung,
- c)
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die Sicherheitsbeauftragte oder der Sicherheitsbeauftragte,
- 2.
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an Sitzungstagen des Bundesrates oder seiner Ausschüsse auch die zum Sitzungsdienst eingeteilten
- a)
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Beschäftigten des Parlamentsdienstes oder der Ausschussbüros,
- b)
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Beschäftigten des Servicebereichs der Verwaltung.
(2) Bei Gefahr im Verzug sind alle Beschäftigten des Sekretariats des Bundesrates berechtigt, die Aufgaben des Ordnungspersonals wahrzunehmen.