Ausfertigungsdatum: 02.10.2002
(1) Zutritt zum Plenarsaal des Bundesrates während der Sitzungen des Bundesrates haben
(2) Zutritt zu den Pressetribünen des Plenarsaals haben während der Sitzungen des Bundesrates Personen, die über einen in § 2 Abs. 2 Nr. 3 genannten Ausweis verfügen.
(3) Zutritt zu den Pressetribünen haben während der Sitzungen des Bundesrates ferner die Pressereferenten von obersten Landesbehörden und Landesvertretungen. Personen, die über einen in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Ausweis verfügen, kann die Pressestelle nach Maßgabe freier Plätze in Einzelfällen den Zutritt zu den Pressetribünen gestatten.
(4) Schriftliche Unterlagen dürfen während der Sitzungen des Bundesrates auf den Tribünen nur von Beschäftigten des Bundesrates verteilt werden.
(5) Einzelbesucher nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 und Besuchergruppen nach § 2 Abs. 4 dürfen während der Sitzungen des Bundesrates nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze die Besuchertribüne, außerhalb der Sitzungen des Bundesrates auch die Pressetribünen des Plenarsaals betreten und die ihnen zugewiesenen Sitzplätze einnehmen.
(6) Die nach § 3 Abs. 1 bis 3 Zutrittsberechtigten dürfen Gegenstände wie z. B. Mäntel, Koffer und Schirme, mit Ausnahme von Aktentaschen und Handtaschen, nicht in den Plenarsaal mitführen. Der Rufton von Mobiltelefonen ist abzuschalten. Telefonate sollen grundsätzlich außerhalb des Plenarsaals geführt werden. Pressevertretern sind Telefonate im Plenarsaal nicht gestattet.