Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Nr. 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz
(§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen von Ergebnissen
(§ 3 Nr. 5) |
- a)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben mitgestalten, insbesondere Verbesserungen der Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte anregen
- b)
-
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und abstimmen
- c)
-
Material, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel bereitstellen und betriebsbereit machen
- d)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten
| 3*) | | | |
- e)
-
Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen betriebsbereit machen und überprüfen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
- f)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
- g)
-
Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand von Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
| | 3*) | | |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Nr. 6) |
- a)
-
technische Zeichnungen sowie Skizzen und Stücklisten anfertigen und anwenden
- b)
-
Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
- c)
-
Mess- und Prüfdaten lesen und dokumentieren
| 4*) | | | |
- d)
-
Informationen beschaffen und auswerten; Informations- und Kommunikationstechniken nutzen; Daten sichern und schützen
- e)
-
deutsche und fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden
- f)
-
technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen und Diagramme, anwenden
- g)
-
Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren sowie Arbeitspläne erstellen und anwenden
- h)
-
mit anderen Funktionsbereichen des Betriebes zusammenarbeiten, betriebliche Kommunikation nutzen und bei Entscheidungsprozessen mitwirken
| | 4*) | | |
- i)
-
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse abstimmen und auswerten
- k)
-
branchenübliche Standardsoftware anwenden
| | | 4*) | |
7 | Qualitätsmanagement
(§ 3 Nr. 7) |
- a)
-
tätigkeitsbezogene Elemente des Qualitätsmanagementsystems des Betriebes anwenden
- b)
-
Prüfergebnisse auswerten und qualitätssichernde statistische Verfahren anwenden
| | | 4*) | |
- c)
-
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
- d)
-
Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden
| | | | 6*) |
8 | Bereitstellen von Werkzeugen sowie von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen
(§ 3 Nr. 8) |
- a)
-
Waren annehmen und anhand von Begleitpapieren auf Richtigkeit, Art, Menge, Beschaffenheit und Absender überprüfen sowie Wareneingangsdatum erfassen
- b)
-
Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften unterscheiden und auf ihre Verwendbarkeit prüfen; Fehlmengen, Mängel, Falschlieferungen und Schäden feststellen und melden
- c)
-
Werkstoffe und Halbzeuge nach Form, Art und Beschaffenheit sowie nach Bearbeitbarkeit unterscheiden
- d)
-
Werkzeuge zum Fräsen, Drehen, Schleifen, Läppen und Polieren bereitstellen
- e)
-
Transport und Lagerung von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie von Produkten sicherstellen
| 4*) | | | |
9 | Warten und Pflegen von Betriebsmitteln
(§ 3 Nr. 9) |
- a)
-
Werkzeuge, Messgeräte und Prüfzeuge überprüfen und pflegen
- b)
-
Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, kennzeichnen, auffüllen, wechseln und der Entsorgung zuführen; rechtliche Bestimmungen und betriebliche Vorschriften beachten
| 5*) | | | |
- c)
-
Betriebsbereitschaft der Produktionsanlagen sicherstellen, Verschleißteile austauschen und den Austausch veranlassen
- d)
-
Maschinen und technische Einrichtungen nach Wartungs- und Inspektionsplänen, insbesondere unter Berücksichtigung von Prüfwerten, von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie der Wartungshäufigkeit, warten
| | | 5*) | |
10 | Messen und Prüfen, Endkontrolle
(§ 3 Nr. 10) |
- a)
-
Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produktqualität beachten
- b)
-
Mess- und Prüfmittel sowie Prüfverfahren auswählen und anwenden
- c)
-
geometrische Anforderungen prüfen, insbesondere Durchmesser, Mittendicke, Mindestranddicke, Größe des Nahteils, Stempel und Markierung
| 4*) | | | |
- d)
-
optische Eigenschaften prüfen, insbesondere Dioptrie, Achslage, Zentrierung und Addition
- e)
-
kosmetische Abweichungen feststellen, insbesondere Oberflächenfehler, Werkstofffehler und Farbabweichung
| | 4*) | | |
- f)
-
Korrekturen durchführen und veranlassen
- g)
-
Endkontrolle mit Messanlagen durchführen und Messprotokolle auswerten
- h)
-
Produkte zum Versand zusammenstellen und verpacken
| | | | 6*) |
11 | Grundlagen der Metallbearbeitung
(§ 3 Nr. 11) |
- a)
-
Flächen und Formen an Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen eben, winklig und parallel auf Maß feilen
- b)
-
Außen- und Innengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden
- c)
-
Werkstücke nach Anriss mit Handsäge trennen
- d)
-
Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen mit ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken
- e)
-
Bleche und Profile umformen
- f)
-
Werkstücke durch Drehen sowie Stirn-, Umfangs- und Planfräsen bearbeiten
- g)
-
Werkstücke unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben und verstiften, Schraubverbindungen herstellen
| 4 | | | |
12 | Bedienen von Produktionsanlagen, Überwachen von Produktionsabläufen
(§ 3 Nr. 12) |
- a)
-
Betriebsbereitschaft von Produktionseinrichtungen sicherstellen und diese in Betrieb nehmen
- b)
-
Programme für numerisch gesteuerte Fertigungsmaschinen anwenden sowie Korrekturwerte eingeben
- c)
-
Programmabläufe von Anlagen überwachen
| 6 | | | |
- d)
-
mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen und Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen
- e)
-
Betriebsdaten an Produktionsanlagen in Abhängigkeit von Werkzeug, Werkstück sowie Verfahrenstechnik einhalten
| | 7 | | |
- f)
-
Produktionsprozesse und Funktionsmerkmale nach Vorgaben überwachen, einhalten und ändern
| | | 8 | |
- g)
-
Störungen im Materialfluss und an Produktionsanlagen feststellen, eingrenzen und beheben und deren Behebung veranlassen
| | | | 4 |
13 | Bearbeiten von Brillengläsern
(§ 3 Nr. 13) |
- a)
-
Rohgläser, insbesondere der Halbfabrikate aus Glas oder aus Kunststoff, auswählen und bestimmen
- b)
-
Bearbeitungsverfahren und Werkzeuge auswählen, Maschinenwerte ermitteln und einstellen
- c)
-
Fügetechniken, insbesondere Blocken und Spannen, unterscheiden
- d)
-
Rohlinge für die weitere Bearbeitung ausrichten und fügen
- e)
-
Rohlinge unter Berücksichtigung der Art und Beschaffenheit rundieren, fräsen, drehen und schleifen
| 16 | | | |
- f)
-
Rohlinge unter Berücksichtigung der Art und Beschaffenheit läppen und polieren
| | 8 | | |
- g)
-
Brillengläser formranden
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14 | Reinigen von Gläsern
(§ 3 Nr. 14) |
- a)
-
Werkstoffen Reinigungsmethoden zuordnen
- b)
-
Brillengläser von Hand reinigen
- c)
-
Brillengläser zur maschinellen Reinigung vorbereiten
| 6 | | | |
- d)
-
Reinigungsbäder nach betrieblichen Vorschriften ansetzen und prüfen, Reinigungsmittel einer umweltgerechten Entsorgung zuführen
- e)
-
Hilfsmittel vor Bestückung der Reinigungsanlage auswählen, Reinigungsanlage bestücken und bedienen
| | | 4 | |
15 | Oberflächenveredlung
(§ 3 Nr. 15) |
- a)
-
Brillengläser unterschiedlichen Farbgebungsverfahren zuordnen
- b)
-
Farbbäder ansetzen
- c)
-
Brillengläser nach Vorgabe färben und Transmissionstest durchführen
- d)
-
Brillengläser auf Farbgleichheit prüfen
| | | 5 | |
- e)
-
Beschichtungsmaterialien unterscheiden und den Verfahren zuordnen
- f)
-
Brillengläser zum Beschichten vorbereiten
- g)
-
Beschichtungsanlagen prozessbezogen vorbereiten, bestücken und bedienen
- h)
-
Oberflächen nach der Beschichtung auf Festigkeit, Reflexion und Transmission prüfen
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16 | Kundenberatung
(§ 3 Nr. 16) |
- a)
-
Muster, Preislisten und Werbematerial bereitstellen
- b)
-
Berechnungen durchführen
- c)
-
Kundengespräche situationsgerecht führen
- d)
-
technische Bestellannahmen, Muster, Rücksendungen und Aufträge für Sonderanfertigungen bearbeiten
- e)
-
Kundenwünsche beachten
- f)
-
Wartungs- und Pflegehinweise erläutern
- g)
-
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis darstellen
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