| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
                
                    | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)
 | 
                            a)
                                Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)
                                gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)
                                Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)
                                wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)
                                wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 
                
                    | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)
 | 
                            a)
                                Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)
                                Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)
                                Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)
                                Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 
                
                    | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)
 | 
                            a)
                                Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)
                                berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)
                                Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 
                
                    | 4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)
 | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 
                            a)
                                mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)
                                für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)
                                Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)
                                Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 
                
                    | 5 | Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen von Ergebnissen (§ 3 Nr. 5)
 | 
                            a)
                                Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben mitgestalten, insbesondere Verbesserungen der Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte anregenb)
                                Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und abstimmenc)
                                Material, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel bereitstellen und betriebsbereit machend)
                                Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten | 3*) |  |  |  | 
                
                    | 
                            e)
                                Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen betriebsbereit machen und überprüfen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifenf)
                                Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegeng)
                                Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand von Vorgaben bewerten sowie dokumentieren |  | 3*) |  |  | 
                
                    | 6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Nr. 6)
 | 
                            a)
                                technische Zeichnungen sowie Skizzen und Stücklisten anfertigen und anwendenb)
                                Normen, insbesondere Toleranznormen, anwendenc)
                                Mess- und Prüfdaten lesen und dokumentieren | 4*) |  |  |  | 
                
                    | 
                            d)
                                Informationen beschaffen und auswerten; Informations- und Kommunikationstechniken nutzen; Daten sichern und schützene)
                                deutsche und fremdsprachliche Fachausdrücke anwendenf)
                                technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen und Diagramme, anwendeng)
                                Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren sowie Arbeitspläne erstellen und anwendenh)
                                mit anderen Funktionsbereichen des Betriebes zusammenarbeiten, betriebliche Kommunikation nutzen und bei Entscheidungsprozessen mitwirken |  | 4*) |  |  | 
                
                    | 
                            i)
                                Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse abstimmen und auswertenk)
                                branchenübliche Standardsoftware anwenden |  |  | 4*) |  | 
                
                    | 7 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 7)
 | 
                            a)
                                tätigkeitsbezogene Elemente des Qualitätsmanagementsystems des Betriebes anwendenb)
                                Prüfergebnisse auswerten und qualitätssichernde statistische Verfahren anwenden |  |  | 4*) |  | 
                
                    | 
                            c)
                                Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentierend)
                                Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden |  |  |  | 6*) | 
                
                    | 8 | Bereitstellen von Werkzeugen sowie von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 8)
 | 
                            a)
                                Waren annehmen und anhand von Begleitpapieren auf Richtigkeit, Art, Menge, Beschaffenheit und Absender überprüfen sowie Wareneingangsdatum erfassenb)
                                Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften unterscheiden und auf ihre Verwendbarkeit prüfen; Fehlmengen, Mängel, Falschlieferungen und Schäden feststellen und meldenc)
                                Werkstoffe und Halbzeuge nach Form, Art und Beschaffenheit sowie nach Bearbeitbarkeit unterscheidend)
                                Werkzeuge zum Fräsen, Drehen, Schleifen, Läppen und Polieren bereitstellene)
                                Transport und Lagerung von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie von Produkten sicherstellen | 4*) |  |  |  | 
                
                    | 9 | Warten und Pflegen von Betriebsmitteln (§ 3 Nr. 9)
 | 
                            a)
                                Werkzeuge, Messgeräte und Prüfzeuge überprüfen und pflegenb)
                                Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, kennzeichnen, auffüllen, wechseln und der Entsorgung zuführen; rechtliche Bestimmungen und betriebliche Vorschriften beachten | 5*) |  |  |  | 
                
                    | 
                            c)
                                Betriebsbereitschaft der Produktionsanlagen sicherstellen, Verschleißteile austauschen und den Austausch veranlassend)
                                Maschinen und technische Einrichtungen nach Wartungs- und Inspektionsplänen, insbesondere unter Berücksichtigung von Prüfwerten, von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie der Wartungshäufigkeit, warten |  |  | 5*) |  | 
                
                    | 10 | Messen und Prüfen, Endkontrolle (§ 3 Nr. 10)
 | 
                            a)
                                Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produktqualität beachtenb)
                                Mess- und Prüfmittel sowie Prüfverfahren auswählen und anwendenc)
                                geometrische Anforderungen prüfen, insbesondere Durchmesser, Mittendicke, Mindestranddicke, Größe des Nahteils, Stempel und Markierung | 4*) |  |  |  | 
                
                    | 
                            d)
                                optische Eigenschaften prüfen, insbesondere Dioptrie, Achslage, Zentrierung und Additione)
                                kosmetische Abweichungen feststellen, insbesondere Oberflächenfehler, Werkstofffehler und Farbabweichung |  | 4*) |  |  | 
                
                    | 
                            f)
                                Korrekturen durchführen und veranlasseng)
                                Endkontrolle mit Messanlagen durchführen und Messprotokolle auswertenh)
                                Produkte zum Versand zusammenstellen und verpacken |  |  |  | 6*) | 
                
                    | 11 | Grundlagen der Metallbearbeitung (§ 3 Nr. 11)
 | 
                            a)
                                Flächen und Formen an Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen eben, winklig und parallel auf Maß feilenb)
                                Außen- und Innengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneidenc)
                                Werkstücke nach Anriss mit Handsäge trennend)
                                Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen mit ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senkene)
                                Bleche und Profile umformenf)
                                Werkstücke durch Drehen sowie Stirn-, Umfangs- und Planfräsen bearbeiteng)
                                Werkstücke unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben und verstiften, Schraubverbindungen herstellen | 4 |  |  |  | 
                
                    | 12 | Bedienen von Produktionsanlagen, Überwachen von Produktionsabläufen (§ 3 Nr. 12)
 | 
                            a)
                                Betriebsbereitschaft von Produktionseinrichtungen sicherstellen und diese in Betrieb nehmenb)
                                Programme für numerisch gesteuerte Fertigungsmaschinen anwenden sowie Korrekturwerte eingebenc)
                                Programmabläufe von Anlagen überwachen | 6 |  |  |  | 
                
                    | 
                            d)
                                mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen und Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfene)
                                Betriebsdaten an Produktionsanlagen in Abhängigkeit von Werkzeug, Werkstück sowie Verfahrenstechnik einhalten |  | 7 |  |  | 
                
                    | 
                            f)
                                Produktionsprozesse und Funktionsmerkmale nach Vorgaben überwachen, einhalten und ändern |  |  | 8 |  | 
                
                    | 
                            g)
                                Störungen im Materialfluss und an Produktionsanlagen feststellen, eingrenzen und beheben und deren Behebung veranlassen |  |  |  | 4 | 
                
                    | 13 | Bearbeiten von Brillengläsern (§ 3 Nr. 13)
 | 
                            a)
                                Rohgläser, insbesondere der Halbfabrikate aus Glas oder aus Kunststoff, auswählen und bestimmenb)
                                Bearbeitungsverfahren und Werkzeuge auswählen, Maschinenwerte ermitteln und einstellenc)
                                Fügetechniken, insbesondere Blocken und Spannen, unterscheidend)
                                Rohlinge für die weitere Bearbeitung ausrichten und fügene)
                                Rohlinge unter Berücksichtigung der Art und Beschaffenheit rundieren, fräsen, drehen und schleifen | 16 |  |  |  | 
                
                    | 
                            f)
                                Rohlinge unter Berücksichtigung der Art und Beschaffenheit läppen und polieren |  | 8 |  |  | 
                
                    | 
                            g)
                                Brillengläser formranden |  |  |  | 2 | 
                
                    | 14 | Reinigen von Gläsern (§ 3 Nr. 14)
 | 
                            a)
                                Werkstoffen Reinigungsmethoden zuordnenb)
                                Brillengläser von Hand reinigenc)
                                Brillengläser zur maschinellen Reinigung vorbereiten | 6 |  |  |  | 
                
                    | 
                            d)
                                Reinigungsbäder nach betrieblichen Vorschriften ansetzen und prüfen, Reinigungsmittel einer umweltgerechten Entsorgung zuführene)
                                Hilfsmittel vor Bestückung der Reinigungsanlage auswählen, Reinigungsanlage bestücken und bedienen |  |  | 4 |  | 
                
                    | 15 | Oberflächenveredlung (§ 3 Nr. 15)
 | 
                            a)
                                Brillengläser unterschiedlichen Farbgebungsverfahren zuordnenb)
                                Farbbäder ansetzenc)
                                Brillengläser nach Vorgabe färben und Transmissionstest durchführend)
                                Brillengläser auf Farbgleichheit prüfen |  |  | 5 |  | 
                
                    | 
                            e)
                                Beschichtungsmaterialien unterscheiden und den Verfahren zuordnenf)
                                Brillengläser zum Beschichten vorbereiteng)
                                Beschichtungsanlagen prozessbezogen vorbereiten, bestücken und bedienenh)
                                Oberflächen nach der Beschichtung auf Festigkeit, Reflexion und Transmission prüfen |  |  |  | 15 | 
                
                    | 16 | Kundenberatung (§ 3 Nr. 16)
 | 
                            a)
                                Muster, Preislisten und Werbematerial bereitstellenb)
                                Berechnungen durchführenc)
                                Kundengespräche situationsgerecht führend)
                                technische Bestellannahmen, Muster, Rücksendungen und Aufträge für Sonderanfertigungen bearbeitene)
                                Kundenwünsche beachtenf)
                                Wartungs- und Pflegehinweise erläuterng)
                                Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis darstellen |  |  |  | 15 |