(BrillVerfMAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Brillenoptik/zur Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik

Ausfertigungsdatum: 18.07.2002


Anlage BrillVerfMAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Brillenoptik/zur Verfahrensmechanikerin für Brillenoptik

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 2743 - 2747)


Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen von Ergebnissen
(§ 3 Nr. 5)
a)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben mitgestalten, insbesondere Verbesserungen der Arbeitsumgebung unter Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte anregen
b)
Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und abstimmen
c)
Material, Werkzeuge, Prüf- und Messmittel bereitstellen und betriebsbereit machen
d)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten
3*)   
e)
Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen betriebsbereit machen und überprüfen sowie Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen
f)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen
g)
Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand von Vorgaben bewerten sowie dokumentieren
 3*)  
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 3 Nr. 6)
a)
technische Zeichnungen sowie Skizzen und Stücklisten anfertigen und anwenden
b)
Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
c)
Mess- und Prüfdaten lesen und dokumentieren
4*)   
d)
Informationen beschaffen und auswerten; Informations- und Kommunikationstechniken nutzen; Daten sichern und schützen
e)
deutsche und fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden
f)
technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen und Diagramme, anwenden
g)
Versuche und Arbeitsabläufe protokollieren sowie Arbeitspläne erstellen und anwenden
h)
mit anderen Funktionsbereichen des Betriebes zusammenarbeiten, betriebliche Kommunikation nutzen und bei Entscheidungsprozessen mitwirken
 4*)  
i)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse abstimmen und auswerten
k)
branchenübliche Standardsoftware anwenden
  4*) 
7Qualitätsmanagement
(§ 3 Nr. 7)
a)
tätigkeitsbezogene Elemente des Qualitätsmanagementsystems des Betriebes anwenden
b)
Prüfergebnisse auswerten und qualitätssichernde statistische Verfahren anwenden
  4*) 
c)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
d)
Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements zur kontinuierlichen Verbesserung im eigenen Arbeitsbereich anwenden
   6*)
8Bereitstellen von Werkzeugen sowie von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen
(§ 3 Nr. 8)
a)
Waren annehmen und anhand von Begleitpapieren auf Richtigkeit, Art, Menge, Beschaffenheit und Absender überprüfen sowie Wareneingangsdatum erfassen
b)
Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften unterscheiden und auf ihre Verwendbarkeit prüfen; Fehlmengen, Mängel, Falschlieferungen und Schäden feststellen und melden
c)
Werkstoffe und Halbzeuge nach Form, Art und Beschaffenheit sowie nach Bearbeitbarkeit unterscheiden
d)
Werkzeuge zum Fräsen, Drehen, Schleifen, Läppen und Polieren bereitstellen
e)
Transport und Lagerung von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie von Produkten sicherstellen
4*)   
9Warten und Pflegen von Betriebsmitteln
(§ 3 Nr. 9)
a)
Werkzeuge, Messgeräte und Prüfzeuge überprüfen und pflegen
b)
Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, kennzeichnen, auffüllen, wechseln und der Entsorgung zuführen; rechtliche Bestimmungen und betriebliche Vorschriften beachten
5*)   
c)
Betriebsbereitschaft der Produktionsanlagen sicherstellen, Verschleißteile austauschen und den Austausch veranlassen
d)
Maschinen und technische Einrichtungen nach Wartungs- und Inspektionsplänen, insbesondere unter Berücksichtigung von Prüfwerten, von Betriebs- und Hilfsstoffen sowie der Wartungshäufigkeit, warten
  5*) 
10Messen und Prüfen, Endkontrolle
(§ 3 Nr. 10)
a)
Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produktqualität beachten
b)
Mess- und Prüfmittel sowie Prüfverfahren auswählen und anwenden
c)
geometrische Anforderungen prüfen, insbesondere Durchmesser, Mittendicke, Mindestranddicke, Größe des Nahteils, Stempel und Markierung
4*)   
d)
optische Eigenschaften prüfen, insbesondere Dioptrie, Achslage, Zentrierung und Addition
e)
kosmetische Abweichungen feststellen, insbesondere Oberflächenfehler, Werkstofffehler und Farbabweichung
 4*)  
f)
Korrekturen durchführen und veranlassen
g)
Endkontrolle mit Messanlagen durchführen und Messprotokolle auswerten
h)
Produkte zum Versand zusammenstellen und verpacken
   6*)
11Grundlagen der Metallbearbeitung
(§ 3 Nr. 11)
a)
Flächen und Formen an Werkstücken aus unterschiedlichen Werkstoffen eben, winklig und parallel auf Maß feilen
b)
Außen- und Innengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden
c)
Werkstücke nach Anriss mit Handsäge trennen
d)
Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen mit ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken
e)
Bleche und Profile umformen
f)
Werkstücke durch Drehen sowie Stirn-, Umfangs- und Planfräsen bearbeiten
g)
Werkstücke unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben und verstiften, Schraubverbindungen herstellen
4   
12Bedienen von Produktionsanlagen, Überwachen von Produktionsabläufen
(§ 3 Nr. 12)
a)
Betriebsbereitschaft von Produktionseinrichtungen sicherstellen und diese in Betrieb nehmen
b)
Programme für numerisch gesteuerte Fertigungsmaschinen anwenden sowie Korrekturwerte eingeben
c)
Programmabläufe von Anlagen überwachen
6   
d)
mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtungen und Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen
e)
Betriebsdaten an Produktionsanlagen in Abhängigkeit von Werkzeug, Werkstück sowie Verfahrenstechnik einhalten
 7  
f)
Produktionsprozesse und Funktionsmerkmale nach Vorgaben überwachen, einhalten und ändern
  8 
g)
Störungen im Materialfluss und an Produktionsanlagen feststellen, eingrenzen und beheben und deren Behebung veranlassen
   4
13Bearbeiten von Brillengläsern
(§ 3 Nr. 13)
a)
Rohgläser, insbesondere der Halbfabrikate aus Glas oder aus Kunststoff, auswählen und bestimmen
b)
Bearbeitungsverfahren und Werkzeuge auswählen, Maschinenwerte ermitteln und einstellen
c)
Fügetechniken, insbesondere Blocken und Spannen, unterscheiden
d)
Rohlinge für die weitere Bearbeitung ausrichten und fügen
e)
Rohlinge unter Berücksichtigung der Art und Beschaffenheit rundieren, fräsen, drehen und schleifen
16   
f)
Rohlinge unter Berücksichtigung der Art und Beschaffenheit läppen und polieren
 8  
g)
Brillengläser formranden
   2
14Reinigen von Gläsern
(§ 3 Nr. 14)
a)
Werkstoffen Reinigungsmethoden zuordnen
b)
Brillengläser von Hand reinigen
c)
Brillengläser zur maschinellen Reinigung vorbereiten
6   
d)
Reinigungsbäder nach betrieblichen Vorschriften ansetzen und prüfen, Reinigungsmittel einer umweltgerechten Entsorgung zuführen
e)
Hilfsmittel vor Bestückung der Reinigungsanlage auswählen, Reinigungsanlage bestücken und bedienen
  4 
15Oberflächenveredlung
(§ 3 Nr. 15)
a)
Brillengläser unterschiedlichen Farbgebungsverfahren zuordnen
b)
Farbbäder ansetzen
c)
Brillengläser nach Vorgabe färben und Transmissionstest durchführen
d)
Brillengläser auf Farbgleichheit prüfen
  5 
e)
Beschichtungsmaterialien unterscheiden und den Verfahren zuordnen
f)
Brillengläser zum Beschichten vorbereiten
g)
Beschichtungsanlagen prozessbezogen vorbereiten, bestücken und bedienen
h)
Oberflächen nach der Beschichtung auf Festigkeit, Reflexion und Transmission prüfen
   15
16Kundenberatung
(§ 3 Nr. 16)
a)
Muster, Preislisten und Werbematerial bereitstellen
b)
Berechnungen durchführen
c)
Kundengespräche situationsgerecht führen
d)
technische Bestellannahmen, Muster, Rücksendungen und Aufträge für Sonderanfertigungen bearbeiten
e)
Kundenwünsche beachten
f)
Wartungs- und Pflegehinweise erläutern
g)
Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis darstellen
   15
*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.