Bundesrechnungshofgesetz (BRHG)
Gesetz über den Bundesrechnungshof

Ausfertigungsdatum: 11.07.1985


§ 2 BRHG Sitz und Organisation

(1) Der Bundesrechnungshof hat seinen Sitz in Bonn. Er kann Außenstellen einrichten.

(2) Der Bundesrechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen und Prüfungsgebiete. Für bestimmte Aufgaben können Prüfungsgruppen gebildet werden. Für die Verwaltung besteht eine Präsidialabteilung.