Bundesrechnungshofgesetz (BRHG)
Gesetz über den Bundesrechnungshof

Ausfertigungsdatum: 11.07.1985


§ 15 BRHG Abstimmungen

(1) Die Kollegien treffen ihre Entscheidungen einstimmig.

(2) Die Senate und der Große Senat entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.