Bundesrechnungshofgesetz (BRHG)
Gesetz über den Bundesrechnungshof

Ausfertigungsdatum: 11.07.1985


§ 12 BRHG Zuständigkeit der Senate

Die Senate entscheiden

1.
in den Fällen des § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4 über die Antragstellung und im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2;
2.
auf Antrag eines Mitglieds, wenn in einem Kollegium Übereinstimmung nicht erzielt wird oder es sich um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung handelt;
3.
über die ihnen durch die Geschäftsordnung und den Großen Senat zugewiesenen Angelegenheiten.