Bundesrechnungshofgesetz (BRHG)
Gesetz über den Bundesrechnungshof

Ausfertigungsdatum: 11.07.1985


§ 10 BRHG Prüfungsgruppen

Im Einvernehmen mit dem Ständigen Ausschuß des Großen Senats kann der Präsident Prüfungsgruppen für bestimmte Aufgaben bilden. Die §§ 7, 9, 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.