| Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | 
                
                    | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen | 
                
                    | 1.-18. Monat
 | 19.-36. Monat
 | 
                
                    | 1 | 2 | 3 | 4 | 
                
                    | 1 | Hygiene (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | 
                            a)
                                Produktionsanlagen und Leitungssysteme reinigen, desinfizieren und sterilisierenb)
                                Reinigungs- und Desinfektionslösungen ansetzen und anwendenc)
                                Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführen | 10 |  | 
                
                    | 2 | Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsmittel (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | 
                            a)
                                Bedarf an Rohstoffen, Hilfsstoffen und Betriebsmitteln für Produktionsabläufe im Heißbereich der Brauerei festlegenb)
                                Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsmittel für die Mälzerei und den Heißbereich der Brauerei annehmen, prüfen, lagern und bereitstellenc)
                                Lagerbestände kontrollieren und pflegen | 6 |  | 
                
                    | 
                            d)
                                Bedarf an Hilfsstoffen und Betriebsmitteln für Produktionsabläufe für den Kaltbereich und und die Abfüllung festlegene)
                                Hilfsstoffe und Betriebsmittel für den Kaltbereich der Brauerei und die Abfüllung annehmen, prüfen, lagern und bereitstellen |  | 3 | 
                
                    | 3 | Herstellen von Malz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | 
                            a)
                                Anlagen und Maschinen zum Fördern, Aufbereiten, Weichen, Keimen, Darren, Entkeimen und Einlagern bedienen und Produktionsabläufe kontrollierenb)
                                Zeiten, Temperaturen und Mengen für Mälzungsprozesse festlegenc)
                                Weichgrad, Keimstadium, Kornauflösung und Mälzungsschwand feststellend)
                                Proben nehmen, Getreide- und Malzanalysen durchführen | 4 |  | 
                
                    | 4 | Herstellen von Würze (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | 
                            a)
                                Malz unter Berücksichtigung von Vorgaben zur Schrotbeschaffenheit schrotenb)
                                Zeiten, Temperaturen und Mengen für Maischprozesse festlegenc)
                                Maischprozesse nach Malzqualität und Biersorte führend)
                                Maische läutern | 13 |  | 
                
                    | 
                            e)
                                Würze kochen und Hopfen gebenf)
                                Würze klären und kühleng)
                                Brauwasser analysieren | 13 |  | 
                
                    | 5 | Gären, Reifen, Lagern und Filtrieren von Bier (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | 
                            a)
                                Hefemanagement betreiben | 3 |  | 
                
                    | 
                            b)
                                Gärung, Reifung und Lagerung steuern, Reifezustand von Bier ermittelnc)
                                Bier filtrieren und stabilisierend)
                                Bieranalysen durchführen |  | 22 | 
                
                    | 6 | Herstellen von alkoholfreien Erfrischungsgetränken und Biermischgetränken (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | 
                            a)
                                Karbonisierungsanlagen bedienen und Kohlensäuregehalte einstellenb)
                                Zucker- und Siruparten sowie Essenzen unterscheiden und Dosierungen berechnenc)
                                Ausmischanlagen bedienend)
                                Limonaden, Fruchtsäfte oder fruchtsafthaltige Getränke herstellene)
                                Biermischgetränke herstellen |  | 4 | 
                
                    | 7 | Abfüllen und Verpacken (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) | 
                            a)
                                Verpackungen annehmen, prüfen, lagern und bereitstellenb)
                                Abfüllanlagen einrichten, umrüsten und bedienenc)
                                Proben für die Überwachung der Abfüllung nehmen und auswerten |  | 15 | 
                
                    | 8 | Getränkeschankanlagen und Produktpflege (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr.8) | 
                            a)
                                Getränkeschankanlagen aufbauen, in Betrieb nehmen, pflegen und handhabenb)
                                Gefährdungsbeurteilungen für Getränkeschankanlagen nach rechtlichen Vorschriften durchführenc)
                                Getränkeschankanlagen übergeben und Betreiber unterweisend)
                                Produkte lagern und präsentieren, Kunden beratene)
                                Gläser pflegen und Getränke ausschenken |  | 4 | 
                
                    | 9 | Technische Infrastruktur (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) | 
                            a)
                                Verfahrensschaubilder und Verrohrungspläne lesen und anwendenb)
                                Anlagen zur Wasserversorgung und zur Wasseraufbereitung sowie zur Abwasserbehandlung bedienen und überwachenc)
                                Kälte-, Druckluft- und Dampferzeugungsanlagen bedienen und überwachend)
                                Anlagen zur Wärmerückgewinnung bedienen und überwachen | 16 |  | 
                
                    | 10 | Warten; Steuern und Regeln (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 10) | 
                            a)
                                mechanische Wartungsarbeiten an Maschinen und Geräten durchführenb)
                                Pumpen und Ventile warten |  | 11 | 
                
                    | 
                            c)
                                Messeinrichtungen kalibrieren sowie Parameter für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen festlegen und dokumentierend)
                                speicherprogrammierbare Steuerungssysteme parametrieren und Funktionsabläufe kontrollieren |  | 11 | 
                
                    | Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
 | 
                
                    | 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | 
                            a)
                                Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklärenb)
                                gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)
                                Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)
                                wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)
                                wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 
                
                    | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | 
                            a)
                                Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)
                                Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)
                                Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)
                                Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | 
                
                    | 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) | 
                            a)
                                Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)
                                berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)
                                Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)
                                Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | 
                
                    | 4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere 
                            a)
                                mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)
                                für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)
                                Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)
                                Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | 
                
                    | 5 | Planen von Arbeitsabläufen qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) I | 
                            a)
                                Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Kriterien sowie nach Herstellervorgaben planen und festlegenb)
                                fachbezogene Rechtsvorschriften anwendenc)
                                Prüfverfahren und Prüfmittel anwendend)
                                chemischtechnische Analysen und sensorische Prüfungen in der Mälzerei und im Heißbereich der Brauerei durchführen | 8 |  | 
                
                    | 
                            e)
                                Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewertenf)
                                Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse abstimmen und auswerteng)
                                Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Fehlern und Qualitätsmängeln durchführenh)
                                Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, Fehlerberichte erstelleni)
                                Maßnahmen zur Verbesserung von Arbeitsprozessen vorschlagenj)
                                chemischtechnische Analysen und sensorische Prüfungen im Kaltbereich der Brauerei sowie mikrobiologische Untersuchungen durchführen |  | 8 | 
                
                    | 6 | Information und Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) | 
                            a)
                                Informations- und Kommunikationssysteme anwendenb)
                                Kommunikation mit vorausgehenden und nachgelagerten Funktionsbereichen sicherstellenc)
                                Daten erfassen, sichern und pflegen, Datenschutz beachtend)
                                Sachverhalte in Gesprächen mit Vorgesetzten, Mitarbeitern, Zulieferern und Abnehmern darstellen sowie deutsche und fremdsprachige Fachausdrücke anwenden | 5 |  |