(BranntwMonVwG)
Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein

Ausfertigungsdatum: 08.08.1951


§ 5 BranntwMonVwG

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sobald das Land Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung des Gesetzes beschließt.