(BPräsWahlG)
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung

Ausfertigungsdatum: 25.04.1959


§ 12 BPräsWahlG

Die Mitglieder der Bundesversammlung erhalten eine Entschädigung, deren Höhe der Präsident des Bundestages in sinngemäßer Anwendung der für die Mitglieder des Bundestages geltenden Bestimmungen festsetzt.