(BPräsWahlG)
Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung

Ausfertigungsdatum: 25.04.1959


§ 10 BPräsWahlG

Das Amt des Bundespräsidenten beginnt mit dem Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers, jedoch nicht vor Eingang der Annahmeerklärung beim Präsidenten des Bundestages.