(BPräsUnifAnO)
Anordnung des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten


Ausfertigungsdatum: 14.07.1978

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 AnO v. 31.5.1996 I 746

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBl. I S. 2273) ordne ich an:


Art 1

Die Soldaten führen folgende Dienstgradbezeichnungen:

I.
Offiziere:
1.
a)
General, Admiral;
b)
Generalleutnant, Vizeadmiral, Generaloberstabsarzt, Admiraloberstabsarzt;
c)
Generalmajor, Konteradmiral, Generalstabsarzt, Admiralstabsarzt;
d)
Brigadegeneral, Flottillenadmiral, Generalarzt, Admiralarzt, Generalapotheker;
2.
a)
Oberst, Kapitän zur See, Oberstarzt, Flottenarzt, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstveterinär;
b)
Oberstleutnant, Fregattenkapitän, Oberfeldarzt, Flottillenarzt, Oberfeldapotheker, Flottillenapotheker, Oberfeldveterinär;
c)
Major, Korvettenkapitän, Oberstabsarzt, Oberstabsapotheker, Oberstabsveterinär;
3.
a)
Stabshauptmann, Stabskapitänleutnant;
b)
Hauptmann, Kapitänleutnant, Stabsarzt, Stabsapotheker, Stabsveterinär;
4.
a)
Oberleutnant, Oberleutnant zur See;
b)
Leutnant, Leutnant zur See.
II.
Unteroffiziere:
1.
a)
Oberstabsfeldwebel, Oberstabsbootsmann;
b)
Stabsfeldwebel, Stabsbootsmann;
c)
Hauptfeldwebel, Hauptbootsmann, Oberfähnrich, Oberfähnrich zur See;
d)
Oberfeldwebel, Oberbootsmann;
e)
Feldwebel, Bootsmann, Fähnrich, Fähnrich zur See;
2.
a)
Stabsunteroffizier, Obermaat;
b)
Unteroffizier, Maat, Fahnenjunker, Seekadett.
III.
Mannschaften:
a)
Oberstabsgefreiter;
b)
Stabsgefreiter;
c)
Hauptgefreiter;
d)
Obergefreiter;
e)
Gefreiter;
f)
Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose.


Art 2

(1) Ich bestimme für die Uniform der Soldaten:

I.
Allgemeine Kennzeichen:
1.
Als nationales Kennzeichen sind an der Kopfbedeckung die Bundesfarben in Form einer Kokarde oder am unteren Rand des Barettemblems zu tragen; am Kampfanzug ist ein Ärmelabzeichen in den Bundesfarben zu tragen.
2.
Als Mützenabzeichen werden getragen beim Heer zwei gekreuzte Säbel, bei der Luftwaffe eine Schwinge und bei der Marine ein Anker. Soweit Barette getragen werden, sind diese mit dem der Waffengattung entsprechenden Emblem zu versehen.
3.
Offiziere und Oberfähnriche tragen eine Stickerei auf dem Mützenschirm.
4.
Frauen in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes und des Militärmusikdienstes in der Marine tragen als Abzeichen am Hut einen Anker, Offiziere sowie Oberfähnriche zur See zusätzlich ein goldfarbenes Band am unteren Rand des Hutkegels.
II.
Anzugarten:
1.
Der Dienstanzug ist beim Heer grau, bei der Luftwaffe blau und bei der Marine dunkelblau. In bestimmten Gebieten ist der Dienstanzug bei Heer und Luftwaffe sandfarben, bei der Marine sandfarben oder weiß. Der Gesellschaftsanzug beim Heer ist schwarz, bei der Luftwaffe blau und bei der Marine dunkelblau.
2.
Der Gesellschaftsanzug der Frauen in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes und des Militärmusikdienstes ist dunkelblau oder dunkelblau und weiß.
3.
Der Kampfanzug richtet sich farblich nach der jeweiligen Zweckbestimmung. Am Kampfanzug, Tarndruck, werden auf den Aufschiebeschlaufen an Stelle der silberfarbenen Dienstgradabzeichen schwarzfarbene Dienstgradabzeichen getragen.
III.
Dienstgradabzeichen:
1.
Heer und Luftwaffe
a)
Grenadierkeine Dienstgradabzeichen;
b)
Gefreiterein Schrägstreifen auf beiden Schulterklappen;
c)
Obergefreiterzwei Schrägstreifen auf beiden Schulterklappen;
d)
Hauptgefreiterdrei Schrägstreifen auf beiden Schulterklappen;
e)
Stabsgefreiter4 Schrägstreifen auf beiden Schulterklappen;
f)
Oberstabsgefreiterfünf Schrägstreifen auf beiden Schulterklappen;
g)
Unteroffiziereine unten offene Tresse als Schulterabzeichen;
h)
Stabsunteroffiziereine geschlossene Tresse als Schulterabzeichen;
i)
Feldwebelein Winkel mit der Spitze nach oben und eine geschlossene Tresse als Schulterabzeichen;
j)
Oberfeldwebelwie Feldwebel, jedoch zwei Winkel;
k)
Hauptfeldwebelein Kopfwinkel mit der Spitze nach oben und eine geschlossene Tresse als Schulterabzeichen;
l)
Oberfähnrichein Kopfwinkel mit der Spitze nach oben als Schulterabzeichen mit silberner Schulterklappeneinfassung;
m)
Stabsfeldwebelein Kopfwinkel, darunter ein Winkel mit der Spitze nach oben und eine geschlossene Tresse als Schulterabzeichen;
n)
Oberstabsfeldwebelwie Stabsfeldwebel, jedoch zwei Winkel;
o)
Leutnantein silberner Stern als Schulterabzeichen;
p)
Oberleutnantzwei silberne Sterne als Schulterabzeichen;
q)
Hauptmanndrei silberne Sterne als Schulterabzeichen;
r)
Stabshauptmannvier silberne Sterne als Schulterabzeichen;
s)
Majorsilbernes Eichenlaub und ein silberner Stern als Schulterabzeichen;
t)
Oberstleutnantwie Major, jedoch zwei silberne Sterne;
u)
Oberstwie Major, jedoch drei silberne Sterne;
v)
BrigadegeneralGoldstickerei auf roten Kragenspiegeln, goldenes Eichenlaub und ein goldener Stern als Schulterabzeichen;
w)
Generalmajorwie Brigadegeneral, jedoch zwei goldene Sterne;
x)
Generalleutnantwie Brigadegeneral, jedoch drei goldene Sterne;
y)
Generalwie Brigadegeneral, jedoch vier goldene Sterne;
2.
Marine
a)
Matrosekeine Dienstgradabzeichen;
b)
Gefreiterein Schrägstreifen auf beiden Oberärmeln;
c)
Obergefreiterzwei Schrägstreifen auf beiden Oberärmeln;
d)
Hauptgefreiterdrei Schrägstreifen auf beiden Oberärmeln;
e)
Stabsgefreiter4 Schrägstreifen auf beiden Oberärmeln;
f)
Oberstabsgefreiterfünf Schrägstreifen auf beiden Oberärmeln;
g)
Maatzwei mit der Öffnung gegenübergestellte Winkel mit den Spitzen nach oben und unten auf beiden Oberärmeln;
h)
Obermaatwie Maat, jedoch zwei Oberwinkel;
i)
Bootsmannein Winkel, mit der Spitze nach oben auf beiden Unterärmeln;
j)
Oberbootsmannwie Bootsmann, jedoch zwei Winkel;
k)
Hauptbootsmannein Kopfwinkel mit der Spitze nach oben auf beiden Unterärmeln;
l)
Oberfähnrich zur Seeein schmaler Ärmelstreifen auf beiden Unterärmeln;
m)
Stabsbootsmannein Kopfwinkel und darunter ein Winkel mit der Spitze nach oben auf beiden Unterärmeln;
n)
Oberstabsbootsmannwie Stabsbootsmann, jedoch zwei Winkel;
o)
Leutnant zur Seeein mittelbreiter Ärmelstreifen auf beiden Unterärmeln;
p)
Oberleutnant zur Seezwei mittelbreite Ärmelstreifen auf beiden Unterärmeln;
q)
Kapitänleutnantzwei mittelbreite, dazwischen ein schmaler Ärmelstreifen auf beiden Unterärmeln;
r)
Stabskapitänleutnantzwei mittelbreite, dazwischen zwei schmale Ärmelstreifen, auf beiden Unterärmeln;
s)
Korvettenkapitändrei mittelbreite Ärmelstreifen auf beiden Unterärmeln;
t)
Fregattenkapitändrei mittelbreite, zwischen dem oberen und mittleren ein schmaler Ärmelstreifen auf beiden Unterärmeln;
u)
Kapitän zur Seevier mittelbreite Ärmelstreifen auf beiden Unterärmeln;
v)
Flottillenadmiralein handbreiter, darüber ein schmaler Ärmelstreifen auf beiden Unterärmeln;
w)
Konteradmiralein handbreiter, darüber ein mittelbreiter Ärmelstreifen auf beiden Unterärmeln;
x)
Vizeadmiralein handbreiter, darüber zwei mittelbreite Ärmelstreifen auf beiden Unterärmeln;
y)
Admiralein handbreiter, darüber drei mittelbreite Ärmelstreifen auf beiden Unterärmeln.
Soweit Bekleidungsstücke mit Schulterklappen vorgesehen sind, tragen Mannschaften, Unteroffiziere vom Bootsmann aufwärts und Offiziere statt der Ärmelabzeichen die Dienstgradabzeichen in entsprechender Anordnung als Schulterabzeichen, Unteroffiziere vom Bootsmann aufwärts zusätzlich eine geschlossene Tresse auf den Schulterklappen. Maate tragen statt der Ärmelwinkel Schulterklappen mit offener, Obermaate mit geschlossener Tresse.
3.
Offiziere der Marine, Sanitätsoffiziere, Offizier- und UnteroffizieranwärterOffiziere der Marine, Sanitätsoffiziere, Offizier- und Unteroffizieranwärter tragen die in der Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr bestimmten zusätzlichen Abzeichen.

(2) Ich übertrage die Befugnis zur Bestimmung der Uniform der Soldaten - mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten allgemeinen Kennzeichen, Anzugarten und Dienstgradabzeichen - dem Bundesminister der Verteidigung mit der Maßgabe, daß Änderungen oder Neueinführungen erst nach meiner zustimmenden Kenntnisnahme erfolgen.


Art 3

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.