(BPräsSoldErnAnO)
Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten


Ausfertigungsdatum: 10.07.1969

Stand: Geändert durch Art. 1 AnO v. 17.3.1972 I 499

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313) ordne ich an:


Art 1

(1) Ich behalte mir das Recht zur Ernennung und Entlassung der Offiziere vor, die der Besoldungsordnung B angehören.

(2) Im übrigen übertrage ich die Ausübung meiner Befugnisse dem Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden. § 29 Abs. 5 des Wehrpflichtgesetzes bleibt unberührt.

(3) Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung auch in den Fällen vor, in denen ich die Ausübung meiner Befugnisse übertragen habe.


Art 2

Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen erlassen die Bundesminister der Verteidigung und des Innern.


Art 3

Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.