(BPräsRuhebezG)
Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten

Ausfertigungsdatum: 17.06.1953


§ 2 BPräsRuhebezG

Die Hinterbliebenen eines Bundespräsidenten oder eines ehemaligen Bundespräsidenten, dem zur Zeit seines Todes Bezüge nach § 1 zustanden, erhalten für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate den sich nach § 1 ergebenden Ehrensold als Sterbegeld und sodann ein aus dem Ehrensold berechnetes Witwen- und Waisengeld.