(BPräsKldgForstAnO 2011)
Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlass von Bestimmungen über die Dienstkleidung der Beamtinnen und Beamten der Sparte Bundesforst der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Ausfertigungsdatum: 02.02.2011


§ 2 BPräsKldgForstAnO 2011

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlass von Bestimmungen für die Dienstkleidung der Forstbeamten des Bundes vom 8. April 1992 (BGBl. I S. 903) außer Kraft.