Stand: Geändert durch Art. XIII § 1 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 G v. 26.5.1972
Auf Grund des § 76 in Verbindung mit § 189 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 551) bestimme ich:
I.
Die Amtstracht der Richter und der Urkundsbeamten bei dem Bundesarbeitsgericht und bei dem Bundessozialgericht besteht aus einer Amtsrobe und einem Barett. Zur Amtstracht tragen die Richter eine breite weiße Binde mit herabhängenden Enden, die Urkundsbeamten eine einfache weiße Halsbinde.
II.
Die Farbe der Amtstracht ist karmesinrot. Der Besatz an der Amtsrobe und am Barett besteht für die Richter aus Samt und für die Urkundsbeamten aus Wollstoff.
III.
Am Barett tragen
Rechtsanwälte und Verwaltungsrechtsräte tragen als Bevollmächtigte der Parteien die bei den Gerichten für sie vorgeschriebene Amtstracht.
Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung zu erlassen. Soweit sich diese auf das Bundesarbeitsgericht beziehen, erläßt er sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz.