(1) Erleidet jemand
- 1.
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infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 20 Abs. 1 oder
- 2.
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durch eine Maßnahme auf Grund des § 62 Abs. 1
einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand
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infolge einer rechtswidrigen Maßnahme oder
- 2.
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als unbeteiligter Dritter
bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei einen Schaden erleidet.
(3) Der Ausgleich des Schadens wird auch Personen gewährt,
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die mit Zustimmung der zuständigen Behörde freiwillig bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt haben,
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die nach § 63 Abs. 2 zu Hilfspolizeibeamten bestellt worden sind
und dadurch einen Schaden erlitten haben.
(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.