Bundespolizeigesetz (BPolG)
Gesetz über die Bundespolizei

Ausfertigungsdatum: 19.10.1994


§ 38 BPolG Platzverweisung

Die Bundespolizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten.