(BPolBG)
Bundespolizeibeamtengesetz

Ausfertigungsdatum: 03.06.1976


§ 7 BPolBG Ausbildung

Die Polizeivollzugsbeamten erhalten eine Ausbildung, die sie für eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei und in den entsprechenden Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes der Länder befähigen soll.