(1) Für die in § 1 bezeichneten Polizeivollzugsbeamten bestehen folgende Laufbahnen:
- 1.
-
in der Bundespolizei:
- a)
-
die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,
- b)
-
die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,
- c)
-
die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes;
- 2.
-
im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes:
- a)
-
die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes,
- b)
-
die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes;
- 3.
-
beim Deutschen Bundestag:
- a)
-
die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes,
- b)
-
die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes,
- c)
-
die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die allgemeinen Vorschriften über die Laufbahnen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Insbesondere soll Folgendes geregelt werden:
- 1.
-
die Gestaltung der Laufbahnen, einschließlich der regelmäßig zu durchlaufenden Ämter,
- 2.
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der Erwerb der Laufbahnbefähigung,
- 3.
-
Altersgrenzen für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst,
- 4.
-
die Voraussetzungen und das Verfahren für den Aufstieg,
- 5.
-
die Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel,
- 6.
-
Grundsätze der Fortbildung.
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die besonderen Vorschriften für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Laufbahnen (Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen) zu erlassen.