Bootsbauermeisterverordnung (BootsbMstrV)
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Boots- und Schiffbauer-Handwerk

Ausfertigungsdatum: 26.04.2016


§ 5 BootsbMstrV Fachgespräch

Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
2.
Kunden zu beraten, insbesondere unter Berücksichtigung des individuellen Kundenwunsches; dabei hat er wirtschaftliche Überlegungen sowie rechtliche und technische Anforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
3.
sein Vorgehen bei der Planung und bei der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu begründen und
4.
mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei neue Entwicklungen im Bootsbauer-Handwerk zu berücksichtigen.