(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
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Hobeln einer Bogenstange,
- 2.
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Beziehen eines Bogens,
- 3.
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Ausarbeiten eines ausgesägten und aufgeplatteten Kopfes,
- 4.
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Aufpassen und Nacharbeiten einer Kopfplatte auf einen fertigen Bogen,
- 5.
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Ausrichten einer Bogenstange,
- 6.
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manuelles Anfertigen eines Frosches,
- 7.
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manuelles Anschäften eines Kopfes mit Schwalbenschwanz,
- 8.
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Anschäften eines Froschfüßchens und Aufpassen eines Froschringes,
- 9.
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Anschäften eines Stangenendes und Aufpassen eines Frosches.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.