(BodVerkFKrV)
Verordnung über den anerkannten Umschulungsabschluss Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr

Ausfertigungsdatum: 13.03.2015


§ 4 BodVerkFKrV Gliederung der Umschulungsprüfung

(1) Die Umschulungsprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile:

1.
„Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ und
2.
„Praxis des Bodenverkehrsdienstes“.

(2) Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens ein Jahr nach dem ersten Prüfungstag des bereits abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.