Ausfertigungsdatum: 13.03.2015
(1) Ziel der beruflichen Umschulung ist der Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes, um im Bereich der zivilen Luftfahrt auf Flughäfen unterschiedlicher Größe die folgenden operativen Aufgaben bei der Abfertigung von Luftfahrzeugen eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:
(2) In der Umschulungsprüfung haben die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen die berufliche Handlungsfähigkeit nachzuweisen, um die qualifizierte berufliche Tätigkeit als Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr in einer sich wandelnden Arbeitswelt ausüben zu können. Umschulungsprüfungen werden von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Die erfolgreich abgelegte Umschulungsprüfung führt zum anerkannten Umschulungsabschluss „Geprüfte Fachkraft Bodenverkehrsdienst im Luftverkehr“.