Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV)
Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit

Ausfertigungsdatum: 22.04.1964


§ 14 BNV Geltung für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit

Diese Verordnung gilt für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend.