BND-Gesetz (BNDG)
Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

Ausfertigungsdatum: 20.12.1990


§ 22 BNDG Auskunft an den Betroffenen

Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über zu seiner Person nach § 19 gespeicherte Daten entsprechend § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. An die Stelle des dort genannten Bundesministeriums des Innern tritt das Bundeskanzleramt.