BND-Gesetz (BNDG)
Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

Ausfertigungsdatum: 20.12.1990


§ 18 BNDG Entschädigung

Der Bundesnachrichtendienst vereinbart mit den nach § 8 Absatz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 Satz 4 verpflichteten Unternehmen für die dort genannten Leistungen eine Entschädigung, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten orientiert.