Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

Ausfertigungsdatum: 29.07.2009


§ 60 BNatSchG Haftung

Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.