Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

Ausfertigungsdatum: 29.07.2009


§ 47 BNatSchG Einziehung und Beschlagnahme

Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.