Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

Ausfertigungsdatum: 29.07.2009


§ 31 BNatSchG Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“

Der Bund und die Länder erfüllen die sich aus den Richtlinien 92/43/EWG und 2009/147/EG ergebenden Verpflichtungen zum Aufbau und Schutz des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 92/43/EWG.