Die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird für den jeweiligen Kommando- oder Geschäftsbereich übertragen:
- 1.
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den Inspekteurinnen oder Inspekteuren
- a)
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des Heeres,
- b)
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der Luftwaffe,
- c)
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der Marine,
- d)
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des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr,
- e)
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der Streitkräftebasis,
- f)
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des Cyber- und Informationsraums,
- 2.
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der Befehlshaberin oder dem Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr,
- 3.
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den Präsidentinnen oder Präsidenten
- a)
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des Bildungszentrums der Bundeswehr,
- b)
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des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
- c)
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des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
- d)
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des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst,
- e)
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des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
- f)
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des Bundessprachenamtes,
- g)
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der Truppendienstgerichte,
- h)
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der Universitäten der Bundeswehr,
- 4.
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der Amtschefin oder dem Amtschef des Luftfahrtamtes der Bundeswehr,
- 5.
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der Präsidentin, dem Präsidenten, der Amtschefin oder dem Amtschef des Planungsamtes der Bundeswehr,
- 6.
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der Kommandeurin oder dem Kommandeur der Führungsakademie der Bundeswehr,
- 7.
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der Kommandeurin oder dem Kommandeur des Zentrums Innere Führung,
- 8.
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der Leiterin oder dem Leiter des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr,
- 9.
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dem Leiter des Katholischen Militärbischofsamtes,
- 10.
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der Bundeswehrdisziplinaranwältin oder dem Bundeswehrdisziplinaranwalt,
- 11
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der dienstaufsichtführenden Rechtsberaterin oder dem dienstaufsichtführenden Rechtsberater in den dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie
- 12.
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der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.