Die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird für den jeweiligen Kommando- oder Geschäftsbereich übertragen: 
        
            - 1.
- 
                
                    den Inspekteurinnen oder Inspekteuren 
                     
                        - a)
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                            des Heeres, 
- b)
- 
                            der Luftwaffe, 
- c)
- 
                            der Marine, 
- d)
- 
                            des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr, 
- e)
- 
                            der Streitkräftebasis, 
- f)
- 
                            des Cyber- und Informationsraums, 
 
- 2.
- 
                der Befehlshaberin oder dem Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr, 
- 3.
- 
                
                    den Präsidentinnen oder Präsidenten 
                     
                        - a)
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                            des Bildungszentrums der Bundeswehr, 
- b)
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                            des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr, 
- c)
- 
                            des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, 
- d)
- 
                            des Bundesamtes für den Militärischen Abschirmdienst, 
- e)
- 
                            des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, 
- f)
- 
                            des Bundessprachenamtes, 
- g)
- 
                            der Truppendienstgerichte, 
- h)
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                            der Universitäten der Bundeswehr, 
 
- 4.
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                der Amtschefin oder dem Amtschef des Luftfahrtamtes der Bundeswehr, 
- 5.
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                der Präsidentin, dem Präsidenten, der Amtschefin oder dem Amtschef des Planungsamtes der Bundeswehr, 
- 6.
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                der Kommandeurin oder dem Kommandeur der Führungsakademie der Bundeswehr, 
- 7.
- 
                der Kommandeurin oder dem Kommandeur des Zentrums Innere Führung, 
- 8.
- 
                der Leiterin oder dem Leiter des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr, 
- 9.
- 
                dem Leiter des Katholischen Militärbischofsamtes, 
- 10.
- 
                der Bundeswehrdisziplinaranwältin oder dem Bundeswehrdisziplinaranwalt, 
- 11
- 
                der dienstaufsichtführenden Rechtsberaterin oder dem dienstaufsichtführenden Rechtsberater in den dem Bundesministerium der Verteidigung unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie 
- 12.
- 
                der Leiterin oder dem Leiter des Fachbereichs Bundeswehrverwaltung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.