Ausfertigungsdatum: 26.04.1972
(1) Die Vergütung beträgt je Stunde
1. | in den Besoldungsgruppen
A 2 bis A 4 | 13,31 Euro, |
2. | in den Besoldungsgruppen
A 5 bis A 8 | 15,72 Euro, |
3. | in den Besoldungsgruppen
A 9 bis A 12 | 21,60 Euro, |
4. | in den Besoldungsgruppen
A 13 bis A 16 | 29,73 Euro. |
(2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören.
(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes
1. | im gehobenen Dienst | 29,55 Euro, |
2. | im höheren Dienst | 34,51 Euro. |
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.