Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung (BMVergV)
Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes

Ausfertigungsdatum: 26.04.1972


§ 4 BMVergV

(1) Die Vergütung beträgt je Stunde

1.in den Besoldungsgruppen
A 2 bis A 4
13,31 Euro,
2.in den Besoldungsgruppen
A 5 bis A 8
15,72 Euro,
3.in den Besoldungsgruppen
A 9 bis A 12
21,60 Euro,
4.in den Besoldungsgruppen
A 13 bis A 16
29,73 Euro.

(2) Diese Beträge gelten auch für Beamtinnen und Beamte vergleichbarer Besoldungsgruppen, die der Bundesbesoldungsordnung C angehören.

(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unterrichtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen und Fachschulen des Bundes

1.im gehobenen Dienst29,55 Euro,
2.im höheren Dienst34,51 Euro.

(4) Die in den Absätzen 1 und 3 enthaltenen Vergütungssätze gelten nur für Mehrarbeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Sätze geleistet wird.