Anlage 1 BmTierSSchV (zu § 4)
*Fe Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches
Verbringen oder deren gewerbsmäßige Einfuhr vor
Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen sind */
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2005, 1015;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote
1.
Embryonen, Eizellen und Samen von Einhufern und Klauentieren
2.
Milch und Milcherzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind
3.
Bruteier
4.
Eier und Samen von Fischen
5.
Fleisch
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