Die Ausfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen ist verboten oder beschränkt, wenn und soweit 
        
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                ihre Ausfuhr durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts verboten oder beschränkt ist und 
- 2.
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                das Bundesministerium den Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch die Aufhebung des Rechtsakts im Bundesanzeiger bekannt.