Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV)
Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren

Ausfertigungsdatum: 28.12.1992


§ 29 BmTierSSchV Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, physische Untersuchung

(1) Die Dokumentenprüfung nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 10a durchgeführt.

(2) Die Nämlichkeitskontrolle nach § 27 Abs. 1 bis 4 wird

1.
bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt I,
2.
bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt I
durchgeführt.

(3) Die physische Untersuchung nach § 27 Abs. 1 und 2 wird

1.
bei Tieren nach Maßgabe der Anlage 11 Abschnitt II,
2.
bei Waren nach Maßgabe der Anlage 12 Abschnitt II
durchgeführt.