Stellt die zuständige Behörde bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder Waren Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen, so ordnet sie 
        
            - 1.
- 
                
                    bei Tieren
                     
                        - a)
- 
                            die Quarantäne in einer Quarantänestation oder 
- b)
- 
                            die Tötung und unschädliche Beseitigung und 
 
- 2.
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                bei Waren die unschädliche Beseitigung 
        an. Sie kann eine anderweitige Behandlung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass hierbei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen wird.