Stellt die zuständige Behörde bei der Überwachung des innergemeinschaftlichen Verbringens bei Tieren oder Waren Tatsachen fest, die auf die Gefahr einer Seuchenverbreitung schließen lassen, so ordnet sie
- 1.
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bei Tieren
- a)
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die Quarantäne in einer Quarantänestation oder
- b)
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die Tötung und unschädliche Beseitigung und
- 2.
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bei Waren die unschädliche Beseitigung
an. Sie kann eine anderweitige Behandlung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass hierbei eine Verbreitung von Tierseuchen ausgeschlossen wird.