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        Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst von 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), geändert durch die Anordnung vom 21. Juni 1978 (BGBl. I S. 921), übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) 
        
            
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                                        dem Präsidenten des Bundessortenamtes 
 
 
 
 
        für seinen Geschäftsbereich. 
        
            
            - 
                
            
        Diese Anordnung tritt am Tage nach Ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
        
        
        Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten