Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915) übertrage ich die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst)
den Präsidenten und Leitern der Bundesforschungsanstalten meines Geschäftsbereichs sowie dem Leiter der Zentralstelle für Agrardokumentation und -information für ihren jeweiligen Geschäftsbereich.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der in Nr. I genannten Bundesbeamten vor.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten