Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) ordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an:
Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis übertragen, in Beihilfeangelegenheiten über Widersprüche der Personen, die dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz angehören und beihilfeberechtigt sind, sowie der aktiven Beschäftigten des Bundesgerichtshofs, des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesfinanzhofs, des Bundespatentgerichts, des Bundesamts für Justiz und des Deutschen Patent- und Markenamts zu entscheiden, soweit das Bundesverwaltungsamt die Maßnahme getroffen hat. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz behält sich vor, im Einzelfall selbst zu entscheiden.
Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen in Beihilfeangelegenheiten übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt nach § 1 Satz 1 zur Entscheidung über den Widerspruch befugt ist. Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz kann im Einzelfall die Vertretung abweichend regeln oder selbst übernehmen.
(1) § 1 ist auch auf Widersprüche gegen Maßnahmen anzuwenden, die das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vor dem 1. Juni 2017 getroffen hat.
(2) § 2 ist auch anzuwenden, wenn der Widerspruchsbescheid vor dem 1. Juli 2017 vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen erlassen worden ist.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: