Stand: Geändert durch Abschn. I AnO v. 9.12.1981 GMBl. 82, 62
Aufgrund des Artikels 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I. S. 1915) übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) BBO und der entsprechenden Beamten bis zur Anstellung
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der unter Abschnitt I genannten Beamten vor.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit