Nach § 33 Abs. 5, § 34 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) werden den Präsidenten oder Präsidentinnen der Behörden des Geschäftsbereichs jeweils für ihren Geschäftsbereich
Diese allgemeine Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Teil I in Kraft.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit