Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) übertrage ich die Befugnis, Widerspruchsbescheide für Beamte/Beamtinnen bis Besoldungsgruppe A 15 BBesG zu erlassen, dem Bundesamt für den Zivildienst, soweit es den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes oder einen Anspruch abgelehnt hat.
Die Anordnung findet Anwendung auf alle Widersprüche, die seit dem 1. Dezember 2004 eingelegt worden sind.
Die Anordnung tritt am 15. Februar 2005 in Kraft.
Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend