Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundes 
        
            - a)
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                    der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15
                     
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                            der Präsidentin oder dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, 
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                            der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes und des Bundesausgleichsamtes, 
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                            der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor des Bundesamtes für Kartographie und Geodäsie, 
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                            der Direktorin oder dem Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft, 
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                            der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, 
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                            der Direktorin oder dem Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums des Innern, 
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                            der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, 
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                            der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, 
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                            der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, 
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                            der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundeszentrale für politische Bildung, 
 
- b)
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                    der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15, C 1 bis C 2 und W 2
                     
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                            der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes, 
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                            der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, 
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                            der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung für die Beamtinnen und Beamten des Zentralbereichs und den Fachbereich Allgemeine innere Verwaltung, 
 
- c)
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                    der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst)
                     
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                            den Präsidentinnen und Präsidenten der Bundespolizeipräsidien, 
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                            der Direktorin oder dem Direktor der Bundespolizeidirektion, 
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                            der Direktorin oder dem Direktor der Bundespolizeiakademie, 
 
                    jeweils für ihren/seinen Geschäftsbereich.