Die betroffene Person hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf unentgeltliche
- 1.
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Auskunft nach § 10,
- 2.
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Berichtigung und Ergänzung nach § 12,
- 3.
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Löschung nach den §§ 14 und 15,
- 4.
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Unterrichtung nach § 45 Absatz 2,
- 5.
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Einrichtung von Übermittlungssperren nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2 und § 50 Absatz 5 sowie von Auskunftssperren nach § 51 und bedingten Sperrvermerken nach § 52,
- 6.
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Abgabe von Erklärungen nach § 44 Absatz 3 Satz 2.
Rechte, die der betroffenen Person nach anderen Vorschriften zustehen, bleiben unberührt.