(BMG)
Bundesmeldegesetz

Ausfertigungsdatum: 03.05.2013


§ 9 BMG Rechte der betroffenen Person

Die betroffene Person hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf unentgeltliche

1.
Auskunft nach § 10,
2.
Berichtigung und Ergänzung nach § 12,
3.
Löschung nach den §§ 14 und 15,
4.
Unterrichtung nach § 45 Absatz 2,
5.
Einrichtung von Übermittlungssperren nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2 und § 50 Absatz 5 sowie von Auskunftssperren nach § 51 und bedingten Sperrvermerken nach § 52,
6.
Abgabe von Erklärungen nach § 44 Absatz 3 Satz 2.
Rechte, die der betroffenen Person nach anderen Vorschriften zustehen, bleiben unberührt.