(BMG)
Bundesmeldegesetz

Ausfertigungsdatum: 03.05.2013


§ 58 BMG Bericht und Evaluierung

Die Bundesregierung evaluiert die Anwendung von § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 bis 8 und Absatz 4 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Nummer 2 sowie Absatz 2 Nummer 12 und 13 sowie § 56 Absatz 1 Nummer 4 auf wissenschaftlicher Grundlage vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und berichtet hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat. Die Länder erheben hierzu statistische Daten und stellen diese dem Bundesministerium des Innern spätestens drei Monate nach Ablauf des Evaluierungszeitraums zur Verfügung. Sofern sich aus der Sicht der Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen empfehlen, soll der Bericht einen Vorschlag enthalten.