(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
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entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnungsanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt oder
- 2.
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entgegen § 44 Absatz 4 Nummer 3 Daten erlangt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
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entgegen § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 27 Absatz 2 Satz 2 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, entgegen § 29 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 oder § 32 Absatz 1 Satz 2 sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
- 2.
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entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
- 3.
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entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 den Einzug oder den Auszug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt,
- 4.
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entgegen § 19 Absatz 1 Satz 5 eine Bestätigung ausstellt,
- 5.
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einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Absatz 5 oder § 25 oder § 28 Absatz 4 zuwiderhandelt,
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entgegen § 21 Absatz 4 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 7.
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entgegen § 28 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 den Kapitän oder ein Besatzungsmitglied nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
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entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 einen besonderen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig unterschreibt,
- 9.
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entgegen § 30 Absatz 1 einen besonderen Meldeschein nicht bereithält,
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entgegen § 30 Absatz 4 Satz 1 einen ausgefüllten Meldeschein nicht oder nicht für die dort genannte Dauer aufbewahrt,
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entgegen § 30 Absatz 4 Satz 2 einen Meldeschein nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
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entgegen § 44 Absatz 4 Nummer 1 oder Nummer 2 Daten verwendet oder
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entgegen § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 50 Absatz 3 Satz 2 Daten für einen anderen als den dort genannten Zweck verwendet oder wiederverwendet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.